Exportsubventionen
In der EU nicht benötigter A- oder B-Zucker wird mit Exportsubventionen,
so genannten „Ausfuhrerstattungen“, künstlich
verbilligt, so dass er auf dem Weltmarkt verkauft werden kann.
Die Ausfuhrerstattungen für den Export von überschüssigem
Zucker der A- und B-Quote werden von den Zuckererzeugern (Landwirte
und Industrie) aus Abgaben auf den inländischen Zucker bezahlt.
Diese Abgaben werden über den Zuckerpreis an die Verbraucher
weitergegeben. Indirekt finanzieren also die Verbraucher in der
EU die Subventionen für den Zuckerexport.
C-Zucker darf nicht innerhalb der EU abgesetzt werden,
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sondern muss vollständig auf
den Weltmarkt exportiert werden. Für den Export von C-Zucker
werden von der EU keine Exportsubventionen gezahlt.
Die Ausfuhrerstattungen für den Export überschüssigen
AKP-Zuckers zahlt die EU-Kommission aus Steuergeldern.
Außenschutz
Durch hohe Zölle – bis zu 300% – ist der EU-Markt
vor dem Import billigen Zuckers aus Drittländern geschützt.
Ausnahmen bilden verschiedene Abkommen über Zuckerimporte
(siehe Zuckerimporte).
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AKP-Zuckerprotokoll
(siehe auch AKP-Zuckerprotokoll)
Im Rahmen des AKP-Zuckerproto-kolls werden jährlich ca. 1,3 Millionen
Tonnen Zucker zollfrei und zu Garantiepreisen aus den ehemaligen
afrikanischen, pazifi- schen und karibischen Kolonien in die EU
importiert. Dieser Zucker wird in Europa zu Weißzucker raffiniert
und muss dann wieder aus der EU exportiert werden, da die EU bereits
unter den eigenen hohen Zuckerüberschüssen leidet. Für diesen
Re-Export des AKP-Zuckers werden den EU-Zuckerherstellern Exporterstattungen
aus dem EU-Agrarhaushalt gezahlt. Die Kosten dafür belaufen sich
auf über 800 Millionen Euro im Jahr (833,3 Millionen nach Müller
(2004):10 (2)). (1 bis 6) |