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Kernelemente der Zuckermarktordnung
bis zum 30. Juni 2006

Exportsubventionen

In der EU nicht benötigter A- oder B-Zucker wird mit Exportsubventionen, so genannten „Ausfuhrerstattungen“, künstlich verbilligt, so dass er auf dem Weltmarkt verkauft werden kann.

Die Ausfuhrerstattungen für den Export von überschüssigem Zucker der A- und B-Quote werden von den Zuckererzeugern (Landwirte und Industrie) aus Abgaben auf den inländischen Zucker bezahlt. Diese Abgaben werden über den Zuckerpreis an die Verbraucher weitergegeben. Indirekt finanzieren also die Verbraucher in der EU die Subventionen für den Zuckerexport.

C-Zucker darf nicht innerhalb der EU abgesetzt werden,

 

sondern muss vollständig auf den Weltmarkt exportiert werden. Für den Export von C-Zucker werden von der EU keine Exportsubventionen gezahlt.

Die Ausfuhrerstattungen für den Export überschüssigen AKP-Zuckers zahlt die EU-Kommission aus Steuergeldern.


Außenschutz

Durch hohe Zölle – bis zu 300% – ist der EU-Markt vor dem Import billigen Zuckers aus Drittländern geschützt. Ausnahmen bilden verschiedene Abkommen über Zuckerimporte (siehe Zuckerimporte).

 

AKP-Zuckerprotokoll

(siehe auch AKP-Zuckerprotokoll)

Im Rahmen des AKP-Zuckerproto-kolls werden jährlich ca. 1,3 Millionen Tonnen Zucker zollfrei und zu Garantiepreisen aus den ehemaligen afrikanischen, pazifi- schen und karibischen Kolonien in die EU importiert. Dieser Zucker wird in Europa zu Weißzucker raffiniert und muss dann wieder aus der EU exportiert werden, da die EU bereits unter den eigenen hohen Zuckerüberschüssen leidet. Für diesen Re-Export des AKP-Zuckers werden den EU-Zuckerherstellern Exporterstattungen aus dem EU-Agrarhaushalt gezahlt. Die Kosten dafür belaufen sich auf über 800 Millionen Euro im Jahr (833,3 Millionen nach Müller (2004):10 (2)). (1 bis 6)

Quellen & Materialien