Bis zum 30. Juni 2006 ruhte die Zuckermarktordnung
auf den folgenden Säulen: nationale Produktionsquoten, Interventions-
preise für Weißzucker, Mindest- preise für Zuckerrüben,
Exportsub- ventionen für den Export der hohen europäischen
Zuckerüberschüsse sowie Schutz des EU-Binnen- marktes
vor billigem Weltmarkt- zucker durch hohe Importzölle.
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Nationale Produktionsquoten
Jedem Mitgliedsstaat der EU ist eine nationale Produktionsquote
bestehend aus einer A-Quote und einer B-Quote zugeteilt. Die A-Quote
(ca.15 Millionen Tonnen pro Jahr für die EU-25 / seit 2004)
soll die Grundversorgung der EU mit Zucker garantieren.
Die B-Quote (ca. 3 Millionen Tonnen)
bildet einen Puffer, um auch in schlechten Erntejahren die Versorgung
sicherzustellen.
Die einzelnen Mitgliedsstaaten weisen jedem ihrer zuckerprodu-
zierenden Unternehmen einen Anteil an diesen Quoten zu. Die Unternehmen
teilen die erhaltenen Quoten wiederum auf die zuckerrübenanbauenden
Betriebe auf.
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Zucker, den die Unternehmen über
die A- und B-Quote hinaus erzeugen, wird als C-Zucker bezeichnet.
Interventionspreis für Weißzucker und Mindestpreis für Zuckerrüben
Für jedes Zuckerwirtschaftsjahr legt der EU-Ministerrat Interventionspreise
für Weißzucker und Rohzucker fest. Außerdem werden
Mindestpreise für Zuckerrüben festgelegt, welche die
Zuckerhersteller beim Kauf der Zuckerrüben von den Landwirten
beachten müssen.
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