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Die Zucht neuer Nutzpflanzensorten kann ein sehr kostenaufwändiger
Prozess sein. Die Züchter neuer Sorten haben deshalb ein
Interesse daran, für ihre Arbeit entlohnt zu werden. Dazu
beanspruchen sie geistige Eigentumsrechte an den von ihnen gezüchteten
Sorten. Diese Eigentumsrechte manifestieren sich in den Gesetzen
zum Sortenschutz, die die Nutzung landwirtschaftlicher Nutzsorten
regeln.
Der Einschränkung der freien Verfügbarkeit neuer und
alter
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Sorten steht der Wunsch von Bauern
und auch anderen Züchtern entgegen, diese Sorten so ungehindert
wie möglich nutzen zu können („Farmers’
Rights“) (1).
Das Abkommen über pflanzen- genetische Ressourcen der FAO
(„International Treaty on Plant Genetic Resources“)
versucht die nationalen Regelungen zum Sortenschutz über
Ländergrenzen hinweg zu vereinheitlichen.
Im Jahre 1983 haben 150 Staaten unter dem Dach der FAO eine völkerrechtlich
nicht verbindliche Vereinbarung unterschrieben, mit der sie sich
zum Prinzip des freien Zugangs und der freien Nutzung von pflanzengenetischen
Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung bekennen
(2). Ein Interessenkonflikt besteht darin, dass neue Nutzsorten
sowohl durch Zuchtfirmen wie auch durch die Landwirte selbst gezüchtet
werden.
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Traditionell haben Landwirte in der
ganzen Welt einen Teil ihrer Ernte aufgehoben als Saatgut für
das kommende Jahr. In vielen Entwicklungsländern ist dies
auch heute so. Daran haben die Saatzuchtfirmen jedoch kein Interesse.
Sie wollen, dass die Bauern jedes Jahr neues Saatgut kaufen müssen
(5).
Das Abkommen über pflanzen- genetische Ressourcen versucht,
einen Ausgleich zwischen den Wünschen der Saatgutzüchter
und denen der Bauern zu erreichen.
Das International Treaty on Plant Genetic Resources gewichtet
in diesem Interessenkonflikt die rechtliche Position der Bauern
stärker als dies andere inter- nationale Abkommen –
wie zum Beispiel das TRIPS-Abkommen – tun, die auch regelnd
in den Bereich der geistigen Eigentums- rechte eingreifen (2).
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